Gefängnisse sind Orte extremer Machtasymmetrien: Inhaftierte verlieren nicht nur ihre Freiheit, sondern unterliegen einer umfassenden staatlichen Kontrolle über Alltag, Körper und Identität. In diesem Sinne lassen sich Gefängnisse als Institutionen verstehen, in denen Disziplinierung und Normierung zentrale Funktionen erfüllen.
Doch wie wirken sich diese Formen der Normierung auf trans, inter und nicht-binäre (TIN) Personen aus? Das Verhältnis von Geschlecht und Gefängnis rückt derzeit erneut in den Fokus der Öffentlichkeit, ausgelöst durch zwei prominente Fälle: Zum einen die Auslieferung und anschließende Inhaftierung von Maja T., die sich als nicht-binär identifiziert und über gewaltvolle Haftbedingungen in Ungarn berichtet. Zum anderen der Fall der rechtsextremen Person Marla Svenja Liebich, deren kurz vor der Verurteilung erfolgte Personenstandsänderung eine mediale und politische Debatte über das Selbstbestimmungsgesetz (SBBG) und dessen mögliche Instrumentalisierung ausgelöst hat.
In der medialen Öffentlichkeit werden Gefängnisse dabei überwiegend als strikt geschlechtergetrennte Räume verhandelt, in denen eine binäre Geschlechterordnung aufrechterhalten werden müsse.
Kaum beachtet werden die Lebensrealitäten, Bedarfe und Probleme queerer und TIN-Inhaftierter. TIN-Personen sind im Strafvollzug besonderen psychosozialen und körperlichen Risiken ausgesetzt – Risiken, die hier im Mittelpunkt stehen sollen. Die aktuellen Strafvollzugsgesetze berücksichtigen diese Vulnerabilität kaum, und der Fall Liebich verschiebt die Diskussion von ihren tatsächlichen Bedürfnissen hin zur Missbrauchsanfälligkeit des Selbstbestimmungsgesetzes, um dieses letztlich zu diskreditieren.
Neben der Darstellung der beiden zuvor beschriebenen Fälle richtet sich der Fokus auf die Problematik des binären Trennungsgrundsatzes im Strafvollzug sowie auf die spezifischen Herausforderungen, denen queere und TIN-Personen in Haft ausgesetzt sind. Abschließend werden mögliche Verbesserungsansätze und Reformoptionen diskutiert.
Der Fall Maja T. – Besondere Risiken für inhaftierte queere und TIN-Personen
Der Fall von Maja T., die sich als nicht-binär identifiziert, zeigt exemplarisch, wie belastend Haftbedingungen für TIN-Personen sein können. Die deutsche Staatsbürgerin Maja T. wurde wegen mutmaßlicher Beteiligung bei Angriffen auf Neonazis in Budapest 2024 aus Deutschland nach Ungarn ausgeliefert und dort zu acht Jahren Haft verurteilt. Während der Haft kam es zu erheblichen Missständen: mangelnde Hygiene, Bettwanzenbefall, unzureichende Ernährung, extreme Temperaturen, schlechte Belüftung sowie Gewalt durch Personal und Mithäftlinge. Zudem wurden rechtsstaatliche Standards nicht eingehalten.
Um auf diese Bedingungen aufmerksam zu machen, trat Maja T. in einen Hungerstreik. Ihr Fall verdeutlicht, dass bestehende Haftregelungen und Vollzugsgesetze häufig nicht auf die spezifischen Bedürfnisse von TIN- und queeren Personen zugeschnitten sind und erhebliche gesundheitliche sowie psychische Risiken bergen.
Die Auslieferung erfolgte in einer Eilaktion, bevor ein Eilantrag gegen die Überstellung wirksam geprüft werden konnte. Im Februar 2025 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Blitzauslieferung rechtswidrig war, da das Berliner Kammergericht die besonderen Risiken für TIN- und queere Personen nicht ausreichend berücksichtigt hatte. Die Entscheidung betont zugleich die Pflicht Deutschlands, die europäischen Menschenrechtsstandards einzuhalten und sicherzustellen, dass ausgelieferte Personen nicht unter menschenunwürdigen Bedingungen inhaftiert werden.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie geschlechtergetrennte Haft für TIN-Personen und queere Häftlinge wirkt, deren Geschlechtsidentität oder biologisches Geschlecht also nicht in das binäre Schema „weiblich“ oder „männlich“ passt, und welche spezifischen Herausforderungen und Diskriminierungserfahrungen sich daraus ergeben.
Situation von TIN- & queeren Personen im Gefängnis
Internationale empirische Forschung zeigt, dass queere Menschen überdurchschnittlich häufig inhaftiert werden und LGBTQ‑Personen spezifische Belastungen erleben. So berichtet die Prison Policy Initiative, dass dies als Folge von Armut, Diskriminierung, Kriminalisierung von marginalisierten Lebensrealitäten (z. B. Sexarbeit, Obdachlosigkeit, Überwachung) und struktureller Benachteiligung geschieht
Wie verschiedene Berichte zeigen, erleben LGBTQ-Personen – ähnlich wie heterosexuelle Frauen – häufiger Gewalt oder Diskriminierung. Queere Personen sind Homophobie, Transphobie oder dem Überprüfen und Kontrollieren von Geschlechterrollen vermehrt ausgesetzt (Gender Policing). Darüber hinaus erleben queere, trans oder gender-nonkonforme Menschen im Strafvollzug besonders häufig sexualisierte Gewalt, psychische Belastung, Ausschluss aus Gemeinschaftsräumen oder fehlende Anerkennung ihrer Identität.
Die Kombination aus Überrepräsentation und struktureller Vulnerabilisierung macht deutlich: Für TIN- und queere Menschen ist der Strafvollzug kein neutraler Raum – er kann Gewalt, Entwürdigung und soziale Exklusion bedeuten.
Binärer Trennungsgrundsatz im Strafvollzug und Folgen für TIN
Der sogenannte binäre Trennungsgrundsatz im Strafvollzug (geschlechtergetrennte Haft) ist in Deutschland seit 1976 gesetzlich verankert: Das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) schrieb fest, dass Männer und Frauen strikt getrennt untergebracht werden müssen, und auch, dass das Geschlecht im Grunde, so Clara Wellhäußer in ihrem Beitrag für den Verfassungsblog, „eindeutig anhand körperlicher Merkmale feststellbar angesehen“ wurde. Der bestehende Trennungsgrundsatz verkennt, dass Geschlechtsidentität vielfältiger als das binäre Modell sein kann – und steht damit oft im Widerspruch zum Grundrecht auf geschlechtliche Selbstbestimmung.
Die Idee geschlechtergetrennter Haft beruht auf der Annahme, dass Männer und Frauen aus Sicherheitsgründen und aufgrund unterschiedlicher Bedürfnisse getrennt untergebracht werden müssen. Männliche Gefängniskulturen werden häufig mit Aggression, Hierarchien und Konkurrenz assoziiert, während weibliche Gefängniskulturen eher durch Internalisierung von Stress, kooperative Strukturen und quasi-familiäre Netzwerke geprägt seien. Diese geschlechtsspezifischen Unterschiede prägen nicht nur den Alltag im Strafvollzug, sondern beeinflussen auch die Umsetzung von Resozialisierungsmaßnahmen.
Rechtlich besteht in Deutschland seit 1980 die Möglichkeit, den Geschlechtseintrag ändern zu lassen. Neu ist jedoch die rechtliche Anerkennung nicht-binärer Identitäten: Es ist seit einiger Zeit möglich, den Geschlechtseintrag als „divers“ oder offen zu führen. Für trans, inter und nicht-binäre (TIN) Personen ist das statische binäre System problematisch: Aktuell liegen keine bundesweit einheitlichen Regelungen vor, wie TIN-Personen im Gefängnis untergebracht werden sollen.
Die Entscheidungen erfolgen meist im Einzelfall durch die örtlichen Gefängnisleitungen, die das Hausrecht wahrnehmen. Dabei müssen Aspekte wie Sicherheit, Schutz vor Gewalt, Privatsphäre und die geschlechtliche Selbstidentifikation berücksichtigt werden. In der Praxis führt dies oft zu Unsicherheiten: TIN-Insass*innen werden teilweise in Einrichtungen untergebracht, die nicht ihrer Geschlechtsidentität entsprechen, oder erfahren zusätzliche Isolation. Selbst binäre trans Personen, die durch Hormontherapie und genderaffirmative Maßnahmen eine binäre Geschlechtsidentität leben, sehen sich weiterhin Formen von Diskriminierung und Ausschluss ausgesetzt.
Strafvollzugsrecht ist Gesetzgebungskompetenz der Länder, sodass eine bundeseinheitliche Regelung wohl nicht realistisch ist, aber zumindest auf Länderebene wäre sie praktisch umsetzbar. Der Bundesverband Trans* e.V. (BVT) hat dazu bereits im Jahr 2020 eine umfassende Stellungnahme zum Justizvollzugsgesetz in Berlin vorgelegt. Darin fordert er unter anderem: eine einzelfallorientierte und partizipative Entscheidung über die Unterbringung, mehr Flexibilität in der Vollzugs- und Wiedereingliederungsplanung sowie den Zugang zu spezifischer Gesundheitsversorgung während der Haft.
Die diskutierten Reformen zum Schutz von TIN-Häftlingen, reichen von radikalen Vorschlägen wie der Abschaffung des Strafvollzugs bis hin zu Einzelhaftlösungen, die unterschiedliche Bedürfnisse und soziale Ziele adressieren sollen. Viele dieser Maßnahmen würden weiterhin nicht ausreichend vor den Gefahren schützen. Am realistischsten erscheint daher eine Einzelfallbewertung, die individuelle Bedürfnisse und Risiken berücksichtigt.
Die Diskussion um geschlechtergerechte Unterbringung im Strafvollzug zeigt deutlich, dass das bestehende binäre System mit der Realität geschlechtlicher Vielfalt nicht kompatibel ist und im Strafvollzug dringender Reformbedarf besteht.
Der Fall Liebich und die Instrumentalisierung des Selbstbestimmungsgesetzes
Der Fall Marla Svenja Liebich verdeutlicht exemplarisch die Herausforderungen, die mit der Umsetzung des seit November 2024 in Kraft getretenen Selbstbestimmungsgesetzes im Strafvollzug verbunden sind, zugleich aber auch dessen gezielte politische Instrumentalisierung. Liebich wurde im Juli 2023 vom Amtsgericht Halle zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von eineinhalb Jahren verurteilt, nachdem sie unter dem früheren Namen unter anderem wegen Volksverhetzung, übler Nachrede und Beleidigung schuldig gesprochen worden war. Die Verurteilung umfasst zudem das Verteilen rechtsextremer Propaganda, darunter Baseballschläger mit politischen und queerfeindlichen Slogans. Kurz vor dem vorgesehenen Haftantritt im Dezember 2024 ließ Liebich den Geschlechtseintrag ändern und ist seither personenstandsrechtliche eine Frau. Liebich sollte im Dezember 2024 die Haftstrafe antreten, entschied sich jedoch, der Vollstreckung zu entgehen, und flüchtete vor der Inhaftierung. Vermutlich wurde die Änderung des Geschlechtseintrages strategisch und politisch motiviert vorgenommen, um zu demonstrieren, dass auf diesem Weg in Frauenhaftanstalten auch „gefährliche“ Transfrauen untergebracht werden.
Die Justizvollzugsanstalten sind aber keineswegs rechtlich gezwungen, Personen allein aufgrund eines geänderten Geschlechtseintrags in eine bestimmte Haftanstalt einzuweisen. Gefängnisse verfügen über das Hausrecht und treffen Unterbringungsentscheidungen im Rahmen einer Einzelfallprüfung, die Sicherheitsaspekte, den Schutz anderer Gefangener sowie die Grundrechte der betroffenen Person gleichermaßen berücksichtigen muss. Das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) verbietet eine automatische Zuordnung nach einem starren binären System, verpflichtet den Staat jedoch nicht dazu, queerfeindliche oder gewaltbereite Personen ungeachtet ihres Verhaltens oder ihrer Ideologie in Haftkontexten für besonders schutzbedürftige Personen unterzubringen.
Diese strategische Verschiebung der Debatte führt dazu, dass die Änderung des Geschlechtseintrags als vermeintlicher Beleg für die „Missbrauchsanfälligkeit“ des Selbstbestimmungsgesetzes diskutiert wird. Ein einzelner Fall wird medial genutzt, um das Gesetz insgesamt zu delegitimieren. Das Selbstbestimmungsgesetz – als Schutzinstrument für marginalisierte Gruppen gedacht – wird so zu einem angeblichen Risiko für Ordnung und Sicherheit umgedeutet.
Der Fall Liebich war aus rechtlicher Perspektive keine Frage des Selbstbestimmungsgesetzes; ein unmittelbarer Anwendungsbezug bestand nicht. Gleichwohl wurde in der medialen Berichterstattung wiederholt ein entsprechender Zusammenhang suggeriert. Diese verzerrte Darstellung prägte die öffentliche Debatte maßgeblich. Der Diskurs verschob sich dabei weg von den tatsächlichen Lebensrealitäten trans, inter und nicht-binärer Menschen im Strafvollzug – die häufig von Gewalt, Isolation und struktureller Diskriminierung betroffen sind – hin zu einem sicherheitspolitisch aufgeladenen Ausnahmefall, der eigentlich eine Einzelfallentscheidung der Gefängnisleitung bedeutete.
Warum der Status quo problematisch ist – und welche Reformen notwendig wären
Aus der historischen, rechtlichen und aktuellen Perspektive auf Geschlecht und Gefängnis ergeben sich mehrere Kritikpunkte am bestehenden System:
- Queere und TIN-Personen sind strukturell benachteiligt: Sie verzeichnen höhere Inhaftierungsraten und sind gleichzeitig stärker von Gewalt, Isolation und Missachtung ihrer Identität betroffen.
- Der binäre Trennungsgrundsatz ignoriert geschlechtliche Vielfalt. Er verkennt, dass Geschlecht mehrdimensional und identitätsbezogen sein kann – insbesondere für TIN.
- Die Entscheidung über Unterbringung liegt oft im Ermessen der Gefängnisleitung –das schafft Rechtsunsicherheit und öffnet Raum für Diskriminierung und Willkür.
- Es bedarf klarer gesetzlicher Regelungen für all jene Bereiche, in denen der Geschlechtseintrag rechtliche Bedeutung entfaltet.
Deshalb plädieren juristische Expert*innen und Menschenrechtsorganisationen für eine grundlegende Reform des Strafvollzugsrechts: Weg von statischen binären Kategorien, hin zu differenzierten Konzepten, die geschlechtliche Selbstbestimmung anerkennen. Unterbringung und Durchsuchung müssten individuell und mit Respekt für Identität erfolgen; Schutzmechanismen für vulnerable Gruppen (z. B. TIN, queere Menschen, PoC etc.) sind unabdingbar.
Schluss
Die Debatte um Geschlecht und Gefängnis – etwa im Kontext des Selbstbestimmungsgesetzes – zeigt eindrücklich, wie sehr derrafvollzug in Deutschland noch in alten binären Kategorien verhaftet ist. Ein System, das mit Macht, Kontrolle und Disziplin operiert, muss sich der Realität geschlechtlicher Vielfalt stellen – nicht nur als juristische Fiktion, sondern als lebendige Realität von Menschen, deren Rechte, Identität und Würde im Strafvollzug besonders gefährdet sind.
Zugleich zeigt der Fall Marla Svenja Liebich exemplarisch, wie politische Instrumentalisierung von rechts funktionieren kann: Eine Provokation wird genutzt, um das Selbstbestimmungsgesetz insgesamt zu delegitimieren, während die tatsächlichen Lebensrealitäten trans, inter und nicht-binärer Menschen im Strafvollzug – geprägt von Gewalt, Isolation und Diskriminierung – aus dem Diskurs verschwinden.
Deshalb ist eine zeitgemäße Reform des Strafvollzugs, die geschlechtliche Diversität anerkennt, kein „nice to have“, sondern eine menschenrechtliche Notwendigkeit. Dazu gehören klare gesetzliche Regelungen, die die Funktion des Geschlechtseintrags in unterschiedlichen Rechtsbereichen präzisieren, transparente Kriterien für Unterbringung und Durchsuchung schaffen und Schutzmechanismen für vulnerable Gruppen verankern. Das betrifft nicht nur trans, inter und non-binäre Personen – es betrifft uns alle: Eine demokratische Gesellschaft muss sich fragen, wie sie mit Gewalt, Kontrolle und Macht umgeht – und wie sie trotz Freiheitsentzug Menschenwürde und Selbstbestimmung garantiert.
Juliane Scholz