Rechtliche Anerkennung nichtbinärer Geschlechter im globalen Vergleich

Professor Holning Lau (University of North Carolina School of Law) erklärt die Entwicklungen in Nepal
Bericht von der Flensburger Tagung „Global Perspectives on Nonbinary Legal Recognition”

Im Oktober 2025 diskutierten mehr als 20 Jurist*innen aus aller Welt auf einer rechtsvergleichenden Tagung, die für den SFB „Sexdiversity“ an der Europa-Universität Flensburg organisiert wurde, wie unterschiedliche Rechtsordnungen genderdiverse Menschen anerkennen – darunter inter*, trans* und nichtbinäre Personen. Besonders deutlich wurde, dass bei den Kämpfen um Anerkennung die obersten Gerichtshöfe der verschiedenen Länder und auch die internationalen Menschenrechtssysteme eine zentrale Rolle spielen.

An einzelnen Fällen lässt sich die zentrale Rolle der Gesetzgebung und besonders der obersten Gerichte für die Erweiterung der Rechte von TIN*-Personen deutlich aufzeigen. In Frankreich hatte die intergeschlechtliche Person Y beispielsweise geklagt, weil sie ihr Geschlecht statt als „männlich“ als „neutral“ oder „intergeschlechtlich“ eintragen lassen wollte. Die Behörden verweigerten dies. Darauf rief Y den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) an. Im Urteil Y v. France (2023) lehnte dieser die Klage von Y zwar ab – weil dieses Zugeständnis weitreichende Implikationen für das französiche Rechtssystem hätte, welches auf zwei Geschlechtern beruht. Er erkannte aber, dass der Staat die körperliche Erscheinung des Geschlechts einer Person nicht mit der Geschlechtsidentität dieser Person gleichsetzen dürfe. Wenn jemand als „männlich” erscheint, heißt das nicht, dass diese Person auch ein Mann ist.

Es sei eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, so der EGMR, wenn jemand behördlich auf diejenige Geschlechtsidentität festgelegt wird, in der er von Dritten gelesen wird: „[A]s an element of private life, an individual’s identity could not be reduced to the appearance that this person was perceived as having by other persons”. In dem einerseits konservativen Urteil (Ablehnung des Anspruchs auf eine dritte Geschlechtsoption) finden sich also auch wesentlich progressive Aspekte, wie hier die Aussage, dass die geschlechtliche Identität einer Person nicht davon abhängig gemacht werden darf, wie sie von anderen eingeschätzt wird. Ihre geschlechtliche Identität findet und bestimmt nur die Person selbst.

Der Fall kann verglichen werden mit dem Urteil des österreichischen Verfassungsgerichts aus dem Jahr 2018 (G77/18), in dem eine intergeschlechtliche Person in einer ähnlichen Klage Recht bekam. Es gibt dort einen Anspruch auf eine passende dritte Geschlechtsoption. Deutschland kennt seit 2018 (in Folge des wegweisenden Urteils des Bundesverfassungsgerichts von 2017) im Personenstandsgesetz eine dritte Geschlechtsoption „divers” und lässt außerdem bereits seit 2013 zu, dass auf einen Geschlechtseintrag verzichtet wird.

Rechtsvergleichung und internationale Menschenrechtssysteme

Die Tagung vom 21.–23. Oktober 2025 in Flensburg stellte mit Rechtsexpert*innen aus aller Welt eine internationale Rechtsvergleichung an. Organisiert und geleitet wurde sie von Prof. Dr. jur. Anna Katharina Mangold und Ass. jur. Nick Markwald M.A. aus dem Projekt S05 des SFB „Sexdiversity”. Für drei Tage trafen sich in Flensburg mehr als 20 renommierte Jurist*innen aus den verschiedenen besonders für einen Rechtsvergleich interessanten Ländern, um den Stand der gesetzlichen Anerkennung von genderdiversen Personen in „dritten” Geschlechtsoptionen in den einzelnen Staaten zu erfassen und um die Rolle der großen Menschenrechtsregimes (u.a. die Europäische Menschenrechtskonvention) in den Kämpfen um Anerkennung zu diskutieren.

Zwar ist Geschlechterbinarität nach wie vor in vielen Ländern im Verfassungsrecht tief eingewoben. Es gibt aber Staaten, die international sichtbar eine Vorreiterrolle in Richtung Inklusion einnehmen und weitere Geschlechtsidentitäten rechtlich anerkennen. Dazu gehören etwa Malta, Nepal, Argentinien, Österreich, Deutschland, Indien, Schweden und Kanada. Nicht zu unterschätzen ist in vielen Ländern, wie die eingangs geschilderten Beispiele zeigen, die Rolle der obersten Gerichte, d.h. der Verfassungsgerichte, sowie der übergeordneten internationalen Menschenrechtsgerichtshöfe, wie des UNO Menschenrechtsrats des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des Interamerikanischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Afrikanischen Menschenrechtssystems.

Nichtbinäre Menschen können sich auf das Grundrecht berufen, wegen des Geschlechts nicht diskriminiert zu werden. Gestützt darauf können sie von der Gesetzgebung verlangen, dass diese die Rechtssysteme in Richtung Inklusion von Menschen mit diverser Geschlechtsidentität verändert.

Narrative der Gerechtigkeit

In den Vorträgen und Diskussionen in Flensburg sollten nicht nur die verschiedenen Regulierungen der verschiedenen Länder auf Verfassungsebene verglichen und ihr Verhältnis zu den Menschenrechtssystemen geklärt werden. Die Leitidee der Tagung war, die darunterliegenden, bewegenden und im rechtlichen und gesellschaftlichen Wandel wirksamen sinnstiftenden Erzählungen aufzudecken. Das wird unter „legal narratives” verstanden. Der Begriff wurde von Robert Cover (1943–1986) geprägt, dem früh verstorbenen, aber sehr einflussreichen US-amerikanischen Verfassungsrechtler, Menschenrechtsspezialisten und kritischen Rechtsphilosophen. Covers „legal narratives” sind Narrative der Gerechtigkeit.

Ein solches Narrativ, das vor allem die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der UNO inspiriert, handelt von Diversität und der Idee, dass Menschen besser leben, wenn sie ihre Unterschiedlichkeit bewahren können und nicht benachteiligt, diskriminiert oder Gewalt ausgesetzt werden, wenn sie von Mehrheitsvorstellungen abweichen. Ein zweites Narrativ, das vor allem im lateinamerikanischen Kontext bewegend wirkt, ist das postkoloniale. Die militärische, wirtschaftliche und kulturelle Expansion Europas in die Kolonien die am Ende des 19. Jahrhunderts ihren Höhepunkt erreicht hatte, exportierte ein striktes Zweigeschlechtermodell und unterdrückte eine mancherorts existierende traditionelle Offenheit für Minderheiten, die dem Zweigeschlechtermodell nicht folgen. Weitere Narrative wirken eher einzelstaatlich und bilden Teil der nationalen Identitäten.

Trotz unverkennbarem Backlash durch rechtspopulistische Strömungen und autoritäre Politik durch den Trumpismus in den USA, aber auch in einigen europäischen Ländern gibt es eine international erstarkende Community von Menschen, die sich für die Gerechtigkeit gegenüber geschlechtlichen Minoritäten einsetzt. Ihre Ideen und begründeten Forderungen werfen, wie die Tagung eindrucksvoll zeigte, auch interessante rechtsphilosophische Fragen auf. Diese sollen weiterentwickelt werden. Aus den Ergebnissen der Tagung, ergänzt durch Beiträge aus weiteren Ländern, entsteht ein Buch, das in der neuen Buchreihe zu Sexdiversity bei Nomos erscheinen wird.

Christoph Rehmann-Sutter

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